Satzung für die Kulturstiftung der Stadt Würselen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Kulturstiftung Würselen“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Würselen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Kultur, kultureller Bildung und Erziehung.

3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen und Projekte wie Ausstellungen, Konzerte und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen,

b) die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der kulturellen Bildung und Erziehung, c) die Förderung kultureller Aufgaben der Stadt Würselen,
d) die Förderung kulturtreibender Vereine in der Stadt Würselen
und

e) die Förderung heimgeschichtlicher Aktivitäten von Stadt und Geschichtsvereinen in Würselen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mit- tel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zustifter und ihre Er- ben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es müssen nicht alle Stiftungszwecke in gleichem Umfang gefördert werden.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

4. Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen als Sondervermögen treuhänderisch führen. Zustiftungen können ab einer vom Vorstand zu bestimmenden Mindesthöhe auf Wunsch der Stifte- rin/des Stifters mit ihrem/seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle Aufgabe innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem nominellen Wert zu erhalten. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertrags-bringend anzulegen. Umschichtungsgewinne können für den Stiftungszweck verwendet werden. Die Vermögensanlage in Aktien und sonstige Wertpapiere ist zulässig. Die konkrete Vermögensanlage bleibt den Regelungen einer vom Vorstand und von Stiftungsrat gemeinsam und mit 3⁄4 Mehrheit zu beschließen- den Anlagerichtlinie vorbehalten.

2. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit dem ausdrücklichen Wunsch der Erhöhung des Stiftungsvermögens zugewendet werden ("Zustiftungen").

3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw. Vermächtnisgeber nichts anderes verfügt hat.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu begleichen.

3. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit insbesondere die Vorschriften des Steuerrechts für steuerbegünstigte Zwecke dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zu- führen.

4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

2. Die Mitglieder der Stiftung sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögens- vorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit zusätzlich eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Festsetzung von Vergütungen des Vorstandes erfolgt durch den Stiftungsrat, wobei das Gebot der Sparsamkeit auch hier zu beachten ist.

3. Bei ihrer Tätigkeit haben die Organmitglieder darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung nicht gefährdet wird.

4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar der/dem Vorsitzenden und seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem Mitglied gemäß § 7 Absatz 3 dieser Satzung und zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die/Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/r ver- hindert ist oder sie/ihm mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt.

3. Die/Der für Kultur zuständige Beigeordnete der Stadt Würselen oder ein/e von ihr/ihm benannte/r Vertreter/in ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können dazu Vorschläge machen.

5. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenzen und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfra- gen sachverständig sein. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

6. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7. Der erste Vorstand wird durch den Rat der Stadt Würselen bestellt, die weiteren vom Stiftungsrat.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
d) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.),
e) die Erarbeitung von Planungen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
f) Vorschlagsrecht zur Besetzung des Stiftungsrates
und
g) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.

3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
4. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Der Vor- stand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) erstellen und prüfen lassen. Diese Unterlagen sind nach der Feststellung durch den Vorstand jährlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde mit ei- nem internen oder externen Prüfvermerk vorzulegen.

§ 9 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl / erneute Benennung ist möglich. Die Berufung erfolgt durch den Rat der Stadt auf Vorschlag des Vorstandes. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ende der Amtszeit seitens des Vorstandes für einzelne oder alle Sitze kein Vorschlag oder wird dem / den Vorschlägen innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Amtszeit vom Rat nicht gefolgt, ist der Rat insoweit bei der Berufung dieser Sitze frei. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

2. Der Rat der Stadt Würselen benennt für die jeweilige Wahlperiode von fünf Jahren aus seiner Mitte ein Mitglied. Eine Wiederbenennung ist möglich. Scheidet das benannte Mitglied aus dem Rat der Stadt Würselen aus, so scheidet es auch automatisch aus dem Stiftungsrat aus. Eine Nachbenennung für die jeweils verbleibende Wahlperiode ist möglich.

3. Dem Stiftungsrat sollen weiterhin Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen können sowie Förderer der Stiftung.

4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes für die verbleibende Amtszeit eine/n Nachfolger/in.

5. Das Amt des Mitgliedes des Stiftungsrates endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen der Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der ersten Wahl,
b) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
c) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
d) Empfehlungen für die Verwendung von Stiftungsmitteln,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Abberufung und Neuberufung von Mitgliedern des Vorstandes, und
g) die Wahl des Abschlussprüfers.

2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

3. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes werden zu den Sitzungen des Stiftungsrates eingeladen, ebenfalls auf Wunsch des Stiftungsrates Sachverständige.

4. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Beschlüsse

1. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (physisch und / oder digital) anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

3. Beschlüsse werden auf Sitzungen des jeweiligen Organs gefasst. Sitzungen können nach pflichtgemäßem Ermessen des Organs erfolgen:
a) als physische Zusammenkunft der Organmitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung''),
b) als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Organmitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können (sog. „Hybrid-Veranstaltung“)
oder
c) als ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, z.B. durch Telefon- oder Videokonferenzen, stattfindende Veranstaltung (sog. „virtuelle Veranstaltung), soweit allen Organmitgliedern die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme an der virtuellen Veranstaltung gegeben sind.

4. Näheres zum Verfahren, insbesondere hinsichtlich Form, Frist und Inhalt (bspw. Art der Sitzung, Zugang zu den Sitzungen gemäß vorstehender Ziffer
3. Buchstaben a) und b) mitsamt geheimen Pass- wort und / oder Einwahldaten) der Einladung zur Sitzung, kann eine Geschäftsordnung regeln, die das jeweilige Organ beschließt.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Beschlüsse auch ohne Sitzung gefasst werden (sog. „schriftliches Verfahren / Umlaufverfahren“). Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Organmitglieder nachweislich beteiligt wurden, bis zu dem vom Organ gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Organmitglieder ihre Stimmen zumindest in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung vorgegebenen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmabgabe soll mindestens sieben Tage betragen, wobei diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Organs in dringenden Fällen bis auf zwei Tage verkürzt werden kann.

6. Alle Beschlussfassungen sind schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Protokolle sind den Organmitgliedern spätestens nach einem Monat zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.

§ 12 Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates.

2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Er muss ebenfalls steuerbegünstigt sein, im Einklang mit den stiftungsrechtlichen Vorgaben stehen und auf dem Gebiet der Kulturförderung in der Stadt Würselen liegen.

3. Für Beschlüsse gemäß vorstehender Absätze 1 und 2 ist eine Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates erforderlich.

4. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifterin gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 13 Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss

1. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Satzung geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

2. Zu Beschlüssen gemäß vorstehendem Absatz 1 soll die Stifterin angehört werden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Würselen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbst- los gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.

§ 15 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16 Stiftungsbehörde

1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.

2. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stif- tungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.